Voraussetzungen:
Eine Beratung pro Rechtsgebiet erhalten nach Nachweis der Bedürftigkeit:
- Sozialhilfeempfänger (SGB XII)
- Studenten (Studentenausweis)
- Schüler (Schulbestätigung)
- Bezieher von Grundsicherung SGB XII (Rentner)
- Bezieher von Wohngeld (Bescheid des Wohnungsamtes)
- Bezieher von Krankengeld (Auszahlungsschein)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Jobcenter)
- Bezieher von Erziehungsgeld (alleinerziehende Mütter / Väter)
- Bezieher von Arbeitslosengeld I (bitte beachten Sie hier die Einkommensgrenzen) oder
- Geringverdiener durch Lohn-/Gehaltsnachweis
(bitte beachten Sie die Einkommensgrenzen)
Für die Beratung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 6,00 € in bar erhoben.
Für eine Erstberatung gelten folgende Einkommensgrenzen (Berechnungsgrundlage: alle Einkommen abzüglich Miete):
- Eine im Haushalt lebende Person € 435,00
- Zwei im Haushalt lebende Personen € 655,00
- Drei im Haushalt lebende Personen € 805,00
- Vier im Haushalt lebende Personen € 1.086,00
- Fünf im Haushalt lebende Personen € 1.227,00
Außerdem zu beachten: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie wahrheitsgemäß, dass keine Ersparnisse, Wohneigentum (In-/Ausland) oder Rechtsschutzversicherung vorhanden sind.
Die mündliche Kurzberatung ist nur einmal pro Jahr in einem Fachgebiet des Rechts möglich. Eine Beratung ist nicht möglich, sollte bereits ein Anwalt/ eine Anwältin tätig sein.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstellen erteilen keine rechtlichen Auskünfte. Ein Dolmetscher kann nicht gestellt werden.
Anwaltsbenennungen über → www.anwaltauskunft.de